755: Bundesrat: Polizeivertrag Deutschland-Schweiz
Nominiert: Bundesrat
Kategorie: Staat
Zusammenfassung
Bereits 1. März 2002 ist der «Vertrag zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die
grenzüberschreitende polizeiliche und justitielle Zusammenarbeit
[Schweizerisch-deutscher Polizeivertrag]» in Kraft getreten. Doch erst am 13.
Mai 2003 wurde dieser Vertrag in der Amtlichen Sammlung veröffentlicht.
Er sieht eine sehr enge Zusammenarbeit der beiden Staaten im polizeilichen
Bereich vor (betreffend Analyse, Gefahrenabwehr, Kriminalitätsbekämpfung etc.).
Damit verbunden ist ein sehr weitgehender gegenseitiger Datenaustausch auf
Ersuchen (etwa betreffend Personenfahndung, Einreiseverweigerung,
Sachfahndung, Fahrzeug- und Halterdaten, Informationen betr.
Telefonanschlüsse, Herkunft von Waffen, polizeiliche Abklärungen und
Unterlagen, Ausschreibungen zur verdeckten Observation etc.).
Auch der Informationsaustausch ohne Ersuchen ist in diesen Bereichen
grundsätzlich zulässig; ebenso dürfen Beamte u.a. im Rahmen von verdeckten
Ermittlungen auf dem Hoheitsgebiet des anderen Staates tätig werden.
Begründung
Ausländische Polizei darf im Inland (und umgekehrt) tätig
werden. Ebenso dürfen ohne Ersuchen Daten ins Ausland
weitergegeben werden. Zitat aus dem Vertragstext: "Die
Polizeibehörden der Vertragsstaaten teilen einander im Einzelfall
ohne Ersuchen Informationen mit, die für den Empfänger zur
Unterstützung bei der Abwehr von konkreten Gefahren für die
öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder zur Bekämpfung von
Straftaten erforderlich erscheinen. Der Empfänger ist
verpflichtet, die Erforderlichkeit der übermittelten Daten zu
überprüfen und nicht erforderliche Daten zu vernichten oder
an die übermittelnde Stelle zurückzuübermitteln." Im Klartext:
Hier habt ihr mal ein paar Daten, falls Euch das nichts angehen
sollte, dann vergesst die Informationen doch bitte wieder...
Quellen