755: Bundesrat: Polizeivertrag Deutschland-Schweiz

Nominiert: Bundesrat
Kategorie: Staat

Zusammenfassung

Bereits 1. März 2002 ist der «Vertrag zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die grenzüberschreitende polizeiliche und justitielle Zusammenarbeit [Schweizerisch-deutscher Polizeivertrag]» in Kraft getreten. Doch erst am 13. Mai 2003 wurde dieser Vertrag in der Amtlichen Sammlung veröffentlicht.

Er sieht eine sehr enge Zusammenarbeit der beiden Staaten im polizeilichen Bereich vor (betreffend Analyse, Gefahrenabwehr, Kriminalitätsbekämpfung etc.). Damit verbunden ist ein sehr weitgehender gegenseitiger Datenaustausch auf Ersuchen (etwa betreffend Personenfahndung, Einreiseverweigerung, Sachfahndung, Fahrzeug- und Halterdaten, Informationen betr. Telefonanschlüsse, Herkunft von Waffen, polizeiliche Abklärungen und Unterlagen, Ausschreibungen zur verdeckten Observation etc.). Auch der Informationsaustausch ohne Ersuchen ist in diesen Bereichen grundsätzlich zulässig; ebenso dürfen Beamte u.a. im Rahmen von verdeckten Ermittlungen auf dem Hoheitsgebiet des anderen Staates tätig werden.

Begründung

Ausländische Polizei darf im Inland (und umgekehrt) tätig werden. Ebenso dürfen ohne Ersuchen Daten ins Ausland weitergegeben werden. Zitat aus dem Vertragstext: "Die Polizeibehörden der Vertragsstaaten teilen einander im Einzelfall ohne Ersuchen Informationen mit, die für den Empfänger zur Unterstützung bei der Abwehr von konkreten Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder zur Bekämpfung von Straftaten erforderlich erscheinen. Der Empfänger ist verpflichtet, die Erforderlichkeit der übermittelten Daten zu überprüfen und nicht erforderliche Daten zu vernichten oder an die übermittelnde Stelle zurückzuübermitteln." Im Klartext: Hier habt ihr mal ein paar Daten, falls Euch das nichts angehen sollte, dann vergesst die Informationen doch bitte wieder...

Quellen