Nominiert: Bundesamt fuer Energie (BfE), Erich Keller, Direktionssekretaer
Kategorie: Arbeitsplatz
Gemaess einem Bericht in der Zeitschrift "K-Tipp" vom 25. Februar 2004 gab das Bundesamt fuer Energie (BfE) Bewerbungsdossiers zwecks Beurteilung an Drittfirmen weiter -- ohne Einwilligung der BewerberInnen! Das BfE teilte zwar vorgaengig mit, dass das Dossier an Dritte weitergeleitet wuerde und gab ihnen die Moeglichkeit, gegen dieses Vorgehen Einspruch zu erheben. Gemaess Informationen des Eidgenoessischen Datenschutzbeauftragten (EDSB) ist dieses Vorgehen aber rechtswidrig. Das BfE haelt an der Richtigkeit ihres Vorgehens fest und will auch in Zukunft so vorgehen.
Bewerbungsdossiers sind vertraulich und duerfen nicht ohne ausdrueckliche Einwilligung der Betroffenen an Dritte weitergegeben werden. Die blosse Information der Betroffenen darueber, dass die Dossiers weitergegeben werden, gilt nicht als Einwilligung. Fuer Angestellte der Bundesverwaltung leitet sich dies aus den folgenden beiden rechtlichen Regelungen ab (sh. auch G.Mueller, K-Tipp v. 25.2.2004, S.11):
Bundespersonalgesetz, Art. 27, Abs. 3: "Die zustaendigen Stellen duerfen Personendaten an Dritte nur weitergeben, wenn dafuer eine rechtliche Grundlage besteht oder die betroffene Person der Datenweitergabe schriftlich zugestimmt hat."
Verordnung ueber den Schutz von Personaldaten in der Bundesverwaltung, Art. 13, Abs. 1: "An Dritte, insbesondere an neue Arbeitgeber, Bank- und Kreditinstitute oder an Vermieterinnen und Vermieter duerfen Daten nur mit schriftlicher Zustimmung der betreffenden Angestellten weitergegeben werden. Wer Daten weitergibt, muss ueberpruefen, ob eine entsprechende Zustimmung vorliegt."
Im vorliegenden Fall informierte das BfE die BewerberInnen zwar vorgaengig ueber die Weitergabe der Dossiers, doch dies genuegt nicht. Schwerwiegend ist diesem Fall die Tatsache, dass sich das BfE uneinsichtig gibt und weiterhin an diesem unrechtmaessigem Vorgehen festhalten will (gemaess Aussage im K-Tipp Artikel).
(Siehe auch aehnlichen Fall 3550 "Denner".)