3558: Dr. med. Urbaniok (PPD-ZH): »Behandlungsvertrag«

Nominiert: Dr. Frank Urbaniok, Leiter (Chefpsyaichiater) des Psychiatrisch-Psychologischen Dienstes (PPD Zuerich) innerhalb der Justizvollzug des Kantons Zuerich, --- Dr. Frank Urbaniok, PPD, Feldstrasse 42, 8090 Zuerich, info-ppd@ji.zh.ch
Kategorie: Staat

Zusammenfassung

Der von Dr. med. Frank Urbaniok geleitete Psychiatrisch-Psychologische Dienst (PPD) im Justizvollzug des Kantons Zuerich verlangt von allen Strafgefangenen, vor Beginn der Behandlung einen "Behandlungsvertrag" zu unterzeichnen. Darin werden in 18 Punkten "Regeln" und "Abmachungen" festgehalten.

In Pt. 13.2 wird festgehalten, dass die Behandelnden gegenueber der Direktion jederzeit muendliche Informationen erteilen duerfen, u.a. zum Stand der Behandlung und zur "Befindlichkeit des Klienten". Gemaess Pt. 13.3. gilt dieses Recht auch "gegenueber anderen Fachpersonen aus dem Werk-, Wohn- und Sozialdienstbereich", und gemaess Pt. 13.4 auch "gegenueber Mitarbeitern der Bewaehrungs- und Vollzugsdienste (BVD) oder des Justizvollzuges" -- alles immer "unter Wahrung der Verhaeltnismaessigkeit". (Treuherzig am Schluss von Pt. 13.3: "Werden Informationen missbraucht, wendet sich der Klient an seinen Therapeuten, der sich der Sache annimmt und einer Loesung zufuehrt.")

Begründung

Obwohl verstaendlich ist, dass diejenigen Personen, die die "Klienten" betreuen, sich gegenseitig informieren muessen, ist der "Behandlungsvertrag" in dieser Form rechtlich nicht haltbar: In Pt. 13.5. wird zwar betont, dass bei Auskuenften gegenueber Bezirksanwaelten, Richtern, Polizei, Verteidigung und anderen Dritten das Arztgeheimnis oder die therapeutische Schweigepflicht gelten. Gemaess den o.e. Punkten duerfen persoenliche Angaben zu den Klienten aber ohne deren Einwilligung an interne und externe Stellen weitergegeben werden. Damit werden die Bestimmungen des Datenschutzes krass missachtet. Das Recht auf Datenschutz muss aber auch fuer Personen im Strafvollzug gelten!

Zeitungsartikel