191: Kantonspolizei Zuerich: Datenbank «Joufara II»

Nominiert: Kantonspolizei Zuerich, vertreten durch Kommandant Oberst Peter Grütter
Kategorie: Staat

Zusammenfassung

Unter dem Namen «Joufara ll» betreibt die Zürcher Kantonspolizei zusammen mit den Stadtpolizeien Zürich und Winterthur eine gemeinsame Fahndungsdatenbank, in der praktisch alle polizeilichen Vorgänge gespeichert werden. Die Datenbank enthält Informationen über Tatverdächtige, aber auch über Anzeigeerstatter oder kontrollierte Personen. Dabei sind zwei Punkte besonders problematisch:
a) Alle Kantons- und Stadtpolizisten haben uneingeschränkt Zugang zu den Daten.
b) Selbst wenn die Einträge veraltet oder falsch sind, führt die Polizei sie nicht nach. Auch Personen, deren Strafverfahren eingestellt wurde oder die freigesprochen wurden, bleiben registriert. (Beispiel: Eine unschuldig verhaftete Wissenschaftlerin aus Zürich wird nach wie vor als angeschuldigte Posträuberin in der Fahndungsdatenbank geführt.)
Im Tages-Anzeiger vom 25. Juli 2002 schreibt Peter Johannes Meier: «Die Kantonspolizei bestätigt, dass 'eine formelle gesetzliche Grundlage' für die Datenbank fehle.» Der Datenschutzbeauftragte der Stadt Zürich, Thomas Bärlocher, weist im Jahresbericht 2001 auf die Problematik hin: «Die Stadtpolizei war ... bereit, gewisse Verbesserungen zu diskutieren. Wegen der Verknüpfung mit dem Kanton ist es aber nicht möglich, dass die Stadtpolizei die nötigen Änderungen im Alleingang vornahm. Erst im Januar 2002 wurde eine Sitzung mit Staatsanwaltschaft, Kantonspolizei, Stadtpolizei und den Datenschutzbeauftragten durchgeführt. Bis zur Drucklegung dieses Tätigkeitsberichtes [Juli 2002] wurde das Projekt vom Kanton, bei dem jetzt die Federführung liegt, nicht angegangen.»
Zitat von einer Betroffenen (nicht publiziert): «Wie ich Gesprächen mit dem Datenschutzbeauftragten und dem Ombudsmann entnehme, harzt es in der Diskussion der Zustände trotz festgestelltem Handlungsbedarf am politischen Willen bei Rita Furrer [Regierungsrätin SVP, Zürich] und es herrscht zudem zuwenig Druck der Öffentlichkeit, um die Joufara-Einträge nur im Rahmen der bestehenden rechtlichen Grundlagen zu erlauben und die Zugriffsberechtigung entsprechend zu regeln.»

Begründung

Speicherung falscher Daten und mangelnder Wille, diesen Missstand zu beheben.

Zeitungsartikel