1040: Weitergabe von Flugpassagierdaten an die USA

Nominiert: Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika, vertreten durch den Charge d'affaires ad interim, Jack Zetkulic, respektive die designierte Botschafterin, Frau Pamela P. Willeford
Kategorie: Staat

Zusammenfassung

Die USA fordern von europäischen und anderen Fluggesellschaften, welche ihr Territorium an- oder überfliegen wollen, die Bekanntgabe praktisch aller Daten der Passagiere. Diese Daten gehen über die für Visa-Formulare üblichen Daten weit hinaus. So sollen etwa Daten über die Art der Bezahlung (Kreditkartennummern), über (religiös oder persönlich motivierte) Essenswünsche, über Firmen- oder Organisationszugehörigkeiten und weitere weitergegeben werden. Dazu fordern die US-Behörden den direkten Zugriff auf die Buchungssysteme. Der us-amerikanische "Aviation and Transport Security Act" bestimmt auch eine Aufbewahrungsfrist für diese Daten von insgesamt 15 Jahren sowie die Befugnis für die US-Behörden, die Liste der Datenfelder beliebig zu erweitern. Neben dem Zugriff auf sensible Daten fordern die US-Behörden von den Fluggesellschaften auch, ihre Passagiere mit der sogenannten No-Fly-List abzugleichen. Wem auf dieser Liste mit welchen Gründen der Flug in die USA verweigert werden soll, ist nicht öffentlich bekannt. Bekannt ist hingegen, dass Personen wegen Namensverwechslungen auf dieser Liste stehen und trotz offensichtlicher Fehler weiterhin am Fliegen in die oder innerhalb der USA gehindert werden.

Begründung

Unter dem Vorwand des "War on Terror" haben die USA eine Reihe von Änderungen an ihren Einreise- und Visabestimmungen vorgenommen. Der Zugriff auf Daten von Fluggesellschaften ist nur einer, wenn auch ein wichtiger, Baustein dieser Änderungen. Der Nutzen von derart weit reichenden Befugnissen für US-Behörden ist höchst zweifelhaft. Der Sicherheitsexperte Bruce Schneier spricht von "bad tradeoffs between security and fundamental liberties" (einem schlechten Abwägen zwischen [erhöhter] Sicherheit und grundlegenden Rechten). Angesichts des kaum fassbaren Nutzens eines solchen Datenzugriffs für die Sicherheit steht die Frage der Motiviation nach diesen Forderungen im Raum. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass Bewegungsprofile und ähnliches im Zusammenhang mit sonstigen Datensammlungen, etwa des Abhörsystems Echelon, zu sehen und eher wirtschaftlich motiviert sind. Die USA haben keine dem schweizerischen Datenschutz adäquate gesetzliche Regelung, und die vorhandenen "Safe Harbour"-Bestimmungen betreffen auf freiwilliger Basis nur private Organisationen (Firmen), die unter dem Regime dieser Safe Harbour-Bestimmungen gewisse Datentransfers mit einem minimalen Schutz für betroffene Personen tätigen. Der Zugriff auf sensible Daten durch die US-Behörden ist auch bei wohlwollender Betrachtung sachlich nicht gerechtfertigt und widerspricht eklatant dem schweizerischen Datenschutzgesetz.

Quellen