171: BR Metzler: Notrecht-Verordnung nach BWIS

Nominiert: Der Bundesrat, vertreten durch Ruth Metzler als Vorsteherin des EJPD
Kategorie: Staat

Zusammenfassung

Am 7. November, also kurz nach dem 11.9.2001, hat der Bundesrat, gestützt auf Artikel 13 Absatz 3 des Bundesgesetzes vom 21. März 1997 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS), eine Verordnung zur Ausdehnung der Auskunftspflichten und des Melderechts von Behörden, Amtsstellen und Organisationen beschlossen.

Schon im Normalfall sind nach Artikel 13 BWIS eine Vielzahl staatlicher Behörden gezwungen, den Staatsschützern von Bund und Kantonen auf Anfrage Informationen über Personen und Organisationen zu liefern, und berechtigt sie, dies auch ohne Anfrage von sich aus zu tun. Besonders problematisch ist dies bei den Fremdenpolizeien sowie bei den Bundesämtern für Flüchtlinge und Ausländerfragen.

Mit der Not-Verordnung wurden nun nicht nur sämtliche Staatsangestellten bei Bund und Kantonen, sondern auch Mitarbeitende von Hilfswerken, Krankenhäusern, Rundfunkanstalten oder Universitäten in den Rang von Hilfssheriffs erhoben. Sie sind gesetzlich zur Denunziation und zur Weitergabe von Informationen gezwungen. Es ist zu befürchten, dass der eine oder andere nun erst recht auch freiwillig solche Spitzeldienste leistet.

Begründung

Nach der allgemeinen Panik nach dem 11. September 2001 hat der Bundesrat eine Notverordnung besclhossen. Es besteht der Verdacht, dass die eilig erlassene Verordnung den Weg für eine Ausdehnung der Überwachungsbefugnisse bahnen soll.

Zeitungsartikel