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BR Metzler: Notrecht-Verordnung nach BWIS
Nominiert: Der Bundesrat, vertreten durch Ruth Metzler als Vorsteherin des EJPD
Kategorie: Staat
Zusammenfassung
Am 7. November, also kurz nach dem 11.9.2001, hat der Bundesrat, gestützt auf
Artikel 13 Absatz 3 des Bundesgesetzes vom 21. März 1997 über Massnahmen
zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS), eine Verordnung zur Ausdehnung
der Auskunftspflichten und des Melderechts von Behörden, Amtsstellen und
Organisationen beschlossen.
Schon im Normalfall sind nach Artikel 13 BWIS eine
Vielzahl staatlicher Behörden gezwungen, den Staatsschützern von Bund und
Kantonen auf Anfrage Informationen über Personen und Organisationen zu
liefern, und berechtigt sie, dies auch ohne Anfrage von sich aus zu tun. Besonders
problematisch ist dies bei den Fremdenpolizeien sowie bei den Bundesämtern
für Flüchtlinge und Ausländerfragen.
Mit der Not-Verordnung wurden nun nicht nur sämtliche Staatsangestellten bei
Bund und Kantonen, sondern auch Mitarbeitende von Hilfswerken, Krankenhäusern,
Rundfunkanstalten oder Universitäten in den Rang von Hilfssheriffs erhoben.
Sie sind gesetzlich zur Denunziation und zur Weitergabe von Informationen
gezwungen. Es ist zu befürchten, dass der eine oder andere nun erst recht
auch freiwillig solche Spitzeldienste leistet.
Begründung
Nach der allgemeinen Panik nach dem 11. September 2001 hat der Bundesrat eine
Notverordnung besclhossen. Es besteht der Verdacht, dass die eilig erlassene
Verordnung den Weg für eine Ausdehnung der Überwachungsbefugnisse bahnen soll.
Zeitungsartikel
- Verordnung vom 7. November 2001 betreffend die Ausdehnung der Auskunftspflichten und des Melderechts von Behörden, Amtsstellen und Organisationen zur Gewährleistung der inneren und äusseren Sicherheit, SR 120.1,
http://www.admin.ch/ch/d/sr/c120_1.html
- Die Stunde der Staatsschützer, Bund vom 8.11.2001, Seite 13