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Obligatorische Krankenversicherungskarte
Nominiert: Bundesamt für Sozialversicherungen und Nationalrat Toni Bortoluzzi
Kategorie: Staat
Zusammenfassung
Für eine obligatorische Krankenversicherungskarte stehen vier Ziele im
Vordergrund: Kostenbegrenzung, Harmonisierung, eine Verbesserung der Qualität
und das "Empowerment" der Patientinnen und Patienten. Die ersten beiden Ziele
betreffen vor allem die administrativen Abläufe, die mit einer solchen Karte
vereinfacht werden sollen.
Begründung
Die administrativen Vereinfachungen kommen nur dann zum Tragen, wenn nicht nur
die Patientendaten (über eine Sozialversicherungsnummer) abgeglichen werden,
sondern wenn auch alle Diagnosen und Behandlungen einheitlich codiert werden.
Das würde einem Zwang zur durchgängigen Anwendung der einschlägigen
Diagenoseschlüssel (ICD-10 und/oder DSM-IV) gleichkommen, wobei die Einführung
dieser Diagnoseschlüssel für sich genommen Bedenken aus Sicht des
Datenschutzes auslöst (Kontrolle der Patientinnen und Patienten, Zugriff von
Fachleuten auf bereichsfremde Diagnosen und weitere Problemfelder).
Es ist höchst fraglich, ob eine Versichertenkarte zu einer höheren Qualität
der Pflege beiträgt. Die ins Feld geführte Information von Pflegekräften im
Notfall ist durch eine Karte nicht zu gewährleisten: zum Auslesen von Karten
sind Lesegeräte notwendig, und wahrscheinlich auch eine Onlineverbindung zu
entsprechenden Datenbanken, was bei Notfalleinsätzen kaum zuverlässig
gewährleistet werden kann.
Unter dem Stichwort des "Empowerment" schlussendlich sollen Patientinnen und
Patienten die Möglichkeit haben, einen einheitlichen Einblick in ihre
Krankenakten zu erhalten. Dazu ist jedoch keine Versichertenkarte, sondern ein
Onlineangebot mit entsprechender Sicherheit notwendig. Zudem wäre abzuklären,
inwiefern eine solche Einsicht ohne entsprechende Erläuterungen durch
Gesundheitspersonal sinnvoll ist.
Quellen
- 10. Bericht des Eidgenössischen Beauftragten für den Datenschutz (EDSB), Bern, 2003, Kapitel 5.1.2
- 9. Bericht des Eidgenössischen Beauftragten für den Datenschutz (EDSB), Bern, 2002, Kapitel 5.1.1